Antrag auf Agrarförderung 2023

Die Antragsstellung für die Agrarförderung 2023 beginnt voraussichtlich am 29. März 2023 und endet am 15. Mai 2023. Gerne unterstützen wir Sie hierbei wieder wie im vergangenen Jahr. Bitte melden Sie sich zeitnah zwecks einer Terminabsprache unter 0511/400787-0.

Bitte beachten Sie, dass Sie zu Ihrem Termin folgende Unterlagen mitbringen:

  • BG – Nachweis (letzter Beitragsbescheid oder Kontoauszug)
  • Steuer-ID (bei GbRs o.ä. Umsatzsteuer-ID)
  • gültige E-Mail-Adresse, ansonsten ist keine Abgabe des Antrags möglich!
  • bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirteprämie: Ausbildungsnachweis, Kopie Personalausweis

Diese Angaben müssen bis zum 15. Mai 2023 bei der Bewilligungsstelle vorliegen, ansonsten wird Ihr Antrag abgelehnt.

Unter folgenden Link finden Sie noch einmal alle Informationen zur neuen GAP:

https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/38437_Die_neue_GAP_ab_2023_-_eine_oekonomische_Optimierung_der_Antraege_wird_wichtiger

Beachten Sie bitte vor allem Folgendes:

GLÖZ 8
Sie müssen 4 Prozent der Ackerfläche mit Brache oder Landschaftselementen vorhalten. Der Verpflichtungszeitraum für die 4 Prozent beginnt unmittelbar nach der Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr. Hierbei ist zu beachten, dass auf den Flächen in dieser Antragsperiode spätestens seit dem 1.1.23 nichts mehr passieren durfte!
Abweichend hierzu besteht in diesem Jahr eine Sonderregelung, aber nur für die Betriebe, deren Flächen in 2021 und 2022 als Brachen codiert waren und nicht umgebrochen wurden. Hier besagt die Sonderregelung, dass diese Flächen auch in 2023 als Brachen codiert werden müssen.  Erst wenn mit diesen Flächen die Vorgabe von 4 Prozent nicht erreicht wird, kann mit Getreideflächen aufgefüllt werden. Betriebe, die in den Vorjahren nicht stillgelegt haben oder die oben aufgeführten „durchgängigen“ Brachen nicht hatten, könnte die gesamten 4 Prozent mit Getreideflächen erbringen.

Ökoregelungen
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Sie mit Ihrem Betrieb an einer der freiwilligen einjährigen Ökoregelungen teilnehmen möchten.
Zur Ökoregelung 1a ist anzumerken, dass die Prozente jeweils voll ausgefüllt sein müssen. Sie können also keine freiwillige Aufstockung der Stilllegung auf 4,5 Prozent machen, sondern müssen 5 Prozent erreichen. Sollten Sie 5,1 Prozent erfüllen, wird Ihnen auch nicht anteilig das 6. Prozent ausgezahlt usw.

Mutterkuh-/Schaf-/Ziegenprämie
Eine Antragsstellung ist erst ab dem 15. April möglich. Bei Ziegen- oder Schafhaltung benötigen wir die Ohrmarkennummern Ihrer Tiere, bei der Mutterkuhhaltung greift ANDI auf die HIT-Daten zurück.

Sollten Sie ab 2024 für 5 Jahre eine Agrarumweltmaßnahme in Ihrem Betrieb durchführen wollen, können Sie sich hierzu unter folgendem Link informieren:

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/landwirtschaft/agrarforderung/agrarumweltmassnahmen_aum/aum_details_zu_den_massnahmen/aukm-ab-2022-alle-massnahmen-der-neuen-forderperiode-auf-einen-blick-209981.html