Landwirtschaftliche Alterskasse: Befreiung von der Beitragspflicht, neues Mindesteinkommen ab dem 01.10.2022

Seit dem 01.10.2022 ist es bei Neuanträgen nicht mehr ausreichend, sich über das außerlandwirtschaftliche Einkommen aus einem Minijob von der Beitragspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse der SVLFG befreien zu lassen. Die Alterskassenbefreiung wegen der Erzielung außerlandwirtschaftlichen Einkommens setzt seit dem 01.10.2022 ein jährliches Einkommen oberhalb der Minijobgrenze voraus (derzeit mehr als 520,00 € pro Monat / mehr als 6.240, – € pro Jahr). Altfälle, die vor dem 01.10.2022 wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommens von zumindest mehr als 400, – € pro Monat / mehr als 4.800, – € pro Jahr von der Beitragspflicht befreit worden sind, sind in ihrem Bestand geschützt, solange die Versicherten wie ursprünglich beantragt, ein außerlandwirtschaftliches Einkommen von mehr als 400,00 € pro Monat erzielen. Wichtig ist, dass die Befreiungsgrenze künftig flexibel ist, weil sie an die Entwicklung der Minijobgrenze des § 8 Abs. 1a SGB IV gekoppelt worden ist. Erhöht sich die Minijobgrenze künftig, so erhöht sich der Betrag der Voraussetzung des Mindesteinkommens bei der Alterskassenbefreiung entsprechend.